Existenzsichernde Löhne!
Mittlerweile müssen zwei Drittel der Studierenden arbeiten, um ihr Studium zu finanzieren. Der Stundenlohn der meisten studentischen Beschäftigten beläuft sich dabei auf 12 Euro. Viele Studierende sind auf eine Arbeit neben BAföG oder finanzieller Unterstützung durch die Familie angewiesen. Die immer steigenden Mieten gerade in Universitätsstädten tun für die angespannte finanzielle Situation Studierender ihr Übriges. Der Verdienst für studentische Beschäftigte liegt meistens gerade über dem Mindestlohn, in Hamburg sogar unter dem Landesmindestlohn. Bei steigenden Lebenshaltungskosten kann man dabei also nicht davon sprechen, dass studentische Beschäftigte gut bezahlte Jobs mit existenzsichernden Löhnen haben. Wir fordern, dass die Löhne erhöht und in einem Tarifvertrag geregelt werden.
Eine Erhöhung hätte dabei sogar Vorteile für die Hochschulen. Durch die geringen Löhne können es sich im Moment häufig nur Personen, die schon verhältnismäßig gut finanziell abgesichert sind, leisten, als Hilfskräfte zu arbeiten, da andere Jobs im Vergleich deutlich besser bezahlt sind. Dies führt gleichzeitig dazu, dass es für einige Fachbereiche der Hochschulen problematisch ist, qualifiziertes studentisches Personal zu finden.
Für die Tarifrunde 2023 fordern wir konkret:
- 16,50 Euro im 1. Jahr der Beschäftigung,
- ab dem 2. Jahr: 17,50 Euro,
- ab dem 3. Jahr: 18,50 Euro,
- Berechnung mit Beginn des ersten Arbeitsvertrags.
Jährliche Lohnerhöhungen!
Für die Anbindung an die Lohnsteigerung des Tarifvertrags der Länder.
Sowohl Lebenshaltungskosten als auch die Mieten in den Universitätstädten steigen jährlich. Die Forderung möchte dem Rechnung tragen und eine sogennante Dynamisierung der Löhne, also eine regelmäßige Erhöhung, tariflich festschreiben. Eine Dynamisierung hat den Vorteil, dass die Lohnsteigerungen nicht mehr von den politischen Mehrheiten und von der Einhaltung von Selbstverpflichtungen abhängig sind oder jede Lohnanpassung von neuem eingefordert werden muss. Eine tariflich fixierte dynamische Lohnsteigerung wäre im Gegensatz zu Wahlversprechen und Selbstverpflichtungen sogar rechtlich einklagbar. Also lasst uns die Akteuere mit einer Dynamisierung der Löhne in die Pflicht nehmen, damit du auch weiterhin deine Miete bezahlen kannst! Durch eine Koppelung an die Tariferhöhungen der anderen Beschäftigen der Hochschule müssten darüber hinaus die studentischen Beschäftigten nicht jedes Mal erneut auf sich gestellt kämpfen, sondern sind bei den tariflichen Erhöhungen der anderen Beschäftigten mit dabei.
Die Zurückhaltung der Landesregierungen und Hochschulen bei Lohnsteigerungen für studentische Beschäftigte in den letzten Jahren zeigt, dass ein solcher Schritt dringend geboten ist. Dass du deine Miete weiterhin bezahlen kannst, sollte nicht von politischen Mehrheiten oder dem guten Willen von Präsidien abhängig sein. Studentisch beschäftigt zu sein, müssen Studierende sich leisten können. Das sollte sich unbedingt ändern. Es sollte allerdings auch sichergestellt sein, dass die Löhne nicht langsamer steigen als die Lebenshaltungskosten.
Planbarkeit durch Mindestvertragslaufzeiten!
Für das Ende von Kettenbefristungen.
Bundesweit sind sehr kurze Befristungsdauern an fast allen Universitäten die Regel. Die Vertragslaufzeiten für studentische Hilfskräfte liegen dabei zumeist zwischen 2 und 6 Monaten. Das ist nicht nur ein kurioser bürokratischer Aufwand und verunmöglicht langfristige Planung für studentische Beschäftigte, sondern es schränkt auch ganz real deine Möglichkeiten am Arbeitsplatz ein. Eine Nichtverlängerung muss im Gegensatz zu einer Kündigung nämlich nicht mal begründet werden. Bei längeren Vertragslaufzeiten müsste deine Chef*in dich kündigen. Dafür gibt es gesetzlich Regelungen. Ob du eine Vertragsverlängerung bekommst, ist allerdings nur vom Wohlwollen deiner Vorgesetzten abhängig. Du kannst dir sicher vorstellen, dass da der ein oder die andere deiner Kolleg*innen lieber keinen Urlaub nimmt oder doch nochmal spät abends in die Uni fährt, um für die Professor*in Kopien zu machen, oder sich beim Einfordern ihrer berechtigten Interessen oder gesetzlicher Regelungen lieber zurückhält.
Während eine Mindestvertragslaufzeit es deinen Vorgesetzten erschwert, dich zu entlassen, heißt eine Mindestvertragslaufzeit für dich nicht, dass du dann 24 Monate lang den gleichen Job machen musst. Arbeitnehmer*innen können Arbeitsverträge natürlich auch weiterhin im Rahmen der Kündigungsfristen einseitig kündigen. Eine Mindestvertragslaufzeit verhindert auch nicht, dass du länger angestellt werden kannst. Wir finden daher, dass das bisherige Verhältnis umgedreht gehört. Statt Kettenbefristungen sollten lange Laufzeiten die Regel sein, Abweichungen von diesen sollten sachlich begründet werden müssen. Dass diese Forderung auch praktisch umsetzbar ist, zeigt dabei Berlin: Hier gibt es bereits eine Mindestvertragslaufzeit für studentische Hilfskräfte von 24 Monaten.
Für die Tarifrunde 2023 fordern wir konkret:
- Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate
- Mindeststundenumfang von 40 Stunden/Monat (Unterschreitung nur auf Antrag der*des Beschäftigten).
Einhaltung von Mindeststandards!
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall müssen die Regel sein.
Studentische Beschäftigte haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch sowie Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die bittere Realität sieht allerdings so aus, dass diese arbeitsrechtlichen Mindeststandards, die durch Arbeitsgesetze etabliert und durch Tarifverträge weiter verbessert werden, vielerorts nicht eingehalten werden. Oft melden sich studentische Beschäftigte nicht krank, sondern arbeiten die Zeiten dann an anderen Tagen nach. Über den Urlaubsanspruch werden studentische Beschäftigte oftmals nicht durch Arbeitgeber*innen informiert und er wird nicht umgesetzt. Ruhezeiten in Form von Urlaub und bei Krankheit nicht zu arbeiten sind allerdings essentiell für die Gesundheit.
Die Einhaltung von Urlaubsansprüchen oder Regelungen zur Krankmeldung ist dabei durch Arbeitgeber*innen sicherzustellen und liegt nicht in der individuellen Verantwortung der studentisch Beschäftigten! Die Regelungen im Tarifvertrag der Länder (TV-L) bezüglich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind deutlich besser, als die für dich und deine Kolleg*innen. Die Forderung zur Einhaltung der Mindeststandards ist der erste Schritt hin zu einer Verbesserung der Beschäftigungsverhältnisse. An dem Beispiel der (nicht-) Einhaltung von gesetzlichen Mindeststandards wird grundlegend sichtbar, was das Arbeitsverhältnis der studentischen Beschäftigten strukturiert: Du bist als SHK von deinem*deiner Vorgesetzten unmittelbar und persönlich abhängig. Da viele studentische Beschäftigte bspw. eine wissenschaftliche Karriere anstreben, sind sie auf ihre Vorgesetzten als Förderer angewiesen. Insbesondere in Verbindung mit den kurzen Vertragslaufzeiten, ist es unter solchen Umständen als Einzelperson eine große Herausforderung deine Rechte einzufordern.
Für die Tarifrunde 2023 fordern wir konkret:
- (Erholungs-)Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen mit entsprechender Berechnungsgrundlage,
- Regelung zu Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (d.h. mindestens 6Wochen und ab dem 1. Monat),
- Jahressonderzahlung,
- Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten.
Mitbestimmung auch für uns!
Demokratische Teilhabe in Personalräten darf Studentische Beschäftigte nicht ausschließen.
Mitbestimmung wird durch die betriebliche Interessenvertretung, also den Personalrat, ausgeübt. Diese wird im Bereich der Hochschulen gemäß Landespersonalvertretungsgesetzen von den Arbeitnehmer*innen demkoratisch gewählt und bewegt sich im Rahmen ihres Amtes außerhalb betrieblicher Hierarchien. Konkret bedeutet das, dass Handlungen von Arbeitgeberseite durch den Personalrat bestätigt oder abgelehnt werden können, oder, dass sie durch ihr Vorschlagsrecht auch selbst Initiative ergreifen können, um für Beschäftigteninteressen einzutreten. Dies gibt ihnen die Macht, die konkrete Ausgestaltung eines Arbeitsplatzes stark zu beeinflussen und dadurch auch zu verbessern.